Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Nachstehend finden Sie unsere allgemeinen Lieferbedingungen und unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen.

Lieferbedingungen   Einkaufsbedingungen

 

Allgemeine Lieferbedingungen

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  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der ANGER MACHINING GmbH, FN 79383 s („ANGER“ oder „wir“), und natürlichen oder juristischen Personen (im Folgenden „Kunde“). Sie finden Anwendung auf alle von uns angebotenen oder erbrachten Leistungen sowie auf den Verkauf, die Lieferung und Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen.
    2. Die AGB gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte zwischen ANGER und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern keine abweichenden Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.
    3. Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie wurden von ANGER ausdrücklich schriftlich anerkannt.
    4. Die jeweils aktuelle Version dieser AGB ist auf unserer Website unter www.anger-machining.com/AGB abrufbar. Änderungen oder Ergänzungen der AGB werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich widerspricht.
  2. Vertragsabschluss und Inhalt des Vertrages
    1. Wir entwickeln und fertigen hochwertige, schlüsselfertige Maschinenlösungen für die Zerspanung von Präzisions- und Strukturbauteilen, insbesondere für die Automobilindustrie. Unser Fokus liegt auf hocheffizienten, flexiblen und energieoptimierten Bearbeitungsverfahren. Die Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen erfolgt entweder durch uns selbst oder durch Beauftragung qualifizierter, spezialisierter Dritter.
    2. Auf Anfrage eines Kunden erstellen wir ein unverbindliches Angebot, das die voraussichtlichen Bedingungen einer möglichen Bestellung enthält. Dieses Angebot ist freibleibend und für uns nicht bindend.
    3. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde unser Angebot mittels schriftlicher Bestellung annimmt und wir diese Annahme durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigen.
    4. Der Leistungsumfang wird durch die jeweils individuell vereinbarten Vertragsinhalte sowie durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmt.
    5. Informationen, die in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (nachfolgend „Informationsmaterial“) enthalten sind, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
    6. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde den Kostenvoranschlag als Grundlage eines späteren Vertragsabschlusses verwendet.
  3. Liefer- und Leistungsfristen, Vertragsrücktritt
    1. Unsere Verpflichtung zur Ausführung der Leistung beginnt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, mit der Versendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die vom Kunden für die Ausführung der Leistung zu entrichtenden Zahlungen, einschließlich etwaiger Teil-Zahlungen, sind im angenommenen Angebot bzw. in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegt.
    2. Unsere Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
    3. Ändert oder ergänzt der Kunde den vereinbarten Auftrag, verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen um einen angemessenen Zeitraum, der die Auswirkungen der Änderungen berücksichtigt. Dabei wird die Verlängerung schriftlich festgehalten.
    4. Vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei Eintritt von höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbaren und von uns nicht verschuldeten Verzögerungen, wie insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, staatliche Eingriffe, Embargos oder Energieversorgungsausfälle, Verzögerungen durch unsere Zulieferer oder anderen vergleichbaren Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, um eine angemessene Dauer. Wir werden den Kunden über solche Ereignisse und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informieren.
    5. Wird der Beginn oder die Ausführung unserer Leistungen aufgrund von Umständen verzögert oder unterbrochen, die dem Kunden zuzurechnen sind – insbesondere durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. – verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend, und die Fertigstellungstermine werden entsprechend verschoben.
    6. Sollte es aufgrund einer vom Kunden zu vertretende Verzögerung erforderlich sein, Materialien, Geräte oder andere Ausrüstungsgegenstände in unserem Betrieb zwischenzulagern, sind wir berechtigt, dem Kunden je begonnenem Monat der Verzögerung ein angemessenes Entgelt als Lagerkosten zu berechnen. Diese Regelung lässt die Verpflichtung des Kunden zur Abnahme sowie seine Zahlungspflichten unberührt.
    7. Bei Leistungsverzug unsererseits ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs gesetzt hat und wir die Leistung nicht innerhalb einer angemessenen, mindestens sechs Wochen dauernden Nachfrist erbringen. Ein Rücktritt setzt voraus, dass der Kunde unmissverständlich auf den Rücktrittsvorbehalt hinweist.
  4. Entgelte und Kosten
    1. Für unsere Leistungen gelten die vereinbarten Entgelte in Euro (EUR). Ist kein ausdrückliches Entgelt vereinbart, steht uns ein angemessenes Entgelt zu. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die im Auftrag des Kunden über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus erbracht werden.
    2. Alle Entgeltangaben verstehen sich exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
    3. Unsere Entgeltangaben umfassen keine nachfolgend aufgeführten Kosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden können:
      • Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten;
      • Lagerkosten;
      • Zollgebühren und Versicherungen;
      • Kosten für Fahrt-, Tages- und Nächtigungsgelder;
      • Kosten für Wegzeiten;
      • sonstige notwendige oder vereinbarte Zusatzkosten.
    4. Wir behalten uns das Recht vor, Entgelte und Zusatzkosten bei nachträglichen Änderungen des Leistungsumfangs oder bei unvorhergesehenem Mehraufwand angemessen anzupassen.
    5. Zur Erbringung unserer Leistungen beziehen wir auch Leistungen und Produkte von Dritten. Erhöhen unsere Lieferanten die Preise für diese Leistungen und Produkte, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiterzugeben, sofern dies dem Kunden vorab mitgeteilt wurde und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  5. Wertsicherung
    1. Sofern nicht anders vereinbart, ist das vereinbarte Entgelt wertgesichert und an den von der Statistik Austria jährlich veröffentlichten Tariflohnindex gebunden und wird einmal jährlich entsprechend angepasst. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, tritt ein vergleichbarer Nachfolgeindex an seine Stelle. Als Berechnungsgrundlage gilt der Monat, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
    2. Jede Anpassung der Preise wird dem Kunden rechtzeitig und nachvollziehbar kommuniziert. Auf Anfrage stellen wir eine transparente Berechnung der Anpassung zur Verfügung, die die relevanten Faktoren und deren Einfluss auf die Preisänderung ausweist.
  6. Fälligkeit des Entgelts, Zahlungs- und Lieferbedingungen
    1. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung hat der Kunde die Entgelte nach folgender Zahlungsstaffelung zu entrichten:
      • 30 % des Entgelts bei Vertragsabschluss, zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum,
      • 60 % bei Lieferung, zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto,
      • 10 % nach Abnahme, jedoch spätestens 60 Tage nach Lieferung, zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto.
    2. Im Falle der Errichtung eines Werkes durch uns hat der Kunde dieses am vereinbarten Abnahmetermin abzunehmen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so gilt das Werk 21 Kalendertage nach Inbetriebnahme als abgenommen, ohne dass hierdurch eine endgültige Anerkennung der Mängelfreiheit verbunden ist. Gleiches gilt 21 Tage nach dem Abnahmetermin, wenn die Inbetriebnahme aus Gründen nicht erfolgt, die außerhalb der Beschaffenheit des Werkes liegen.
    3. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (EXW) von uns ohne Verladung auf Rechnung und Gefahr des Kunden unfrei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Im Übrigen gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
    4. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
    5. Alle Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen ohne Abzug fällig. Sind keine Zahlungsfristen vereinbart, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
    6. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen (z.B. Zweckbindungen) sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese schriftlich akzeptiert haben.
    7. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, unsere Leistungserbringung auch im Rahmen anderer mit dem Kunden bestehender Vertragsverhältnisse bis zur vollständigen Beseitigung des Verzugs auszusetzen.
    8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, selbst für eine einzelne Teilzahlung, verfallen sämtliche gewährte Vergünstigungen wie Rabatte oder Abschläge. Diese werden dem ursprünglich vereinbarten Entgelt hinzugerechnet.
    9. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB fällig. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    10. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen unsere Entgeltansprüche aufzurechnen, es sei denn, diese Forderungen sind gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt worden.
  7. Abnahmeprüfung
    1. Sofern der Kunde eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese bei Vertragsabschluss ausdrücklich in schriftlicher Form mit uns zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, erfolgt die Abnahmeprüfung am Herstellungsort oder an einem von uns zu bestimmenden Ort während unserer normalen Arbeitszeit.
    2. Wir werden den Kunden rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter daran teilnehmen kann. Erweist sich der Kaufgegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, werden wir unverzüglich, längstens binnen einer angemessenen Behebungsfrist die festgestellten Mängel beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Kaufgegenstandes herstellen. Der Kunde kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
    3. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Kaufgegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Kunde oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch uns nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur von uns zu unterzeichnen. Wir werden dem Kunden in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls übermitteln, dessen Richtigkeit der Kunde auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Kunde die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung.
    4. Unabhängig von einer durchgeführten Abnahmeprüfung bleibt der Kunde verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel gemäß den Bestimmungen des Punktes 16. zu rügen.
  8. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um uns die Leistungserbringung zu den vereinbarten Leistungszeitpunkten oder innerhalb der vereinbarten Leistungszeiträume zu ermöglichen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Unterlagen.
    2. Der Kunde ist weiters dazu verpflichtet, dass vor Beginn der Leistungserbringung alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen sowie Zustimmungen durch Dritte vorliegen und alle baulich und technisch erforderlichen Voraussetzungen für unsere Leistungserbringung geschaffen werden. Kommt es aufgrund eines Versäumnisses des Kunden zu Verzögerungen, sind wir berechtigt, ein angemessenes Entgelt für den dadurch entstandenen Mehraufwand zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
    3. Der Kunde hat uns rechtzeitig und auf eigene Kosten die notwendigen Zugangs- und Nutzungsrechte zu den betroffenen Anlagen, Geräten oder Gebäuden zu gewähren, um die Erbringung unserer Leistungen sicherzustellen.
    4. Kann uns der Kunde keine Anlieferung in unmittelbarer Nähe inklusive Parkmöglichkeit ermöglichen, wird der dadurch entstehende Mehraufwand auf Grundlage des zusätzlichen Zeitaufwands in Stunden berechnet.
    5. Steht keine ebenerdige Einbringung oder kein nutzbarer Lift für die Beförderung der Vertragsleistungen zur Verfügung, wird der tatsächliche Mehraufwand im Nachhinein auf Basis des entstandenen Aufwandes in Rechnung gestellt.
  9. Laufende Mitwirkungspflichten bei der Wartung und dem Betrieb von Anlagen und Geräten
    1. Umfasst unser Auftrag auch Wartungsleistungen, beschränkt sich unsere Wartungsverpflichtung ausschließlich auf den ausdrücklich vereinbarten Wartungsumfang. Darüberhinausgehende Leistungen sind nicht Bestandteil unserer Verpflichtung und erfordern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
    2. Der Kunde verpflichtet sich, sowohl für die von uns übernommenen als auch für die nicht von uns übernommenen Wartungsumfänge folgende Maßnahmen zu gewährleisten, andernfalls erlöschen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche:
      • Betriebsanleitung: Die Anweisungen der Betriebsanleitung sind einzuhalten. Sofern die Wartung nicht durch uns erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, die regelmäßige Wartung der Anlagen und Geräte durch eine qualifizierte Fachfirma sowie deren fachgerechte Reinigung sicherzustellen.
      • Störungsanzeichen: Treten erste Anzeichen einer Störung auf, wie z. B. ein Temperaturanstieg, ist der Kunde verpflichtet, uns während des aufrechten oder verlängerten Gewährleistungszeitraums unverzüglich zu informieren und mit der Behebung der Störung zu beauftragen.
      • Schadensminderung: Lässt sich eine Funktionsstörung nicht zeitnah beheben, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen und uns darüber zu informieren.
    3. Der Kunde verpflichtet sich, die durchgeführten Wartungsarbeiten, Reinigungen sowie Behebungen von Störungen zu dokumentieren und diese Dokumentation auf Verlangen vorzulegen.
  10. Gefahrtragung
    1. Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereitgestellt wird. Der Kunde wird über die Bereitstellung rechtzeitig informiert.
    2. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden schließen wir auf dessen Kosten eine Transportversicherung für die gelieferten Waren ab. Der Umfang der Versicherung richtet sich nach den schriftlich vereinbarten Anforderungen des Kunden.
    3. Der Kunde genehmigt die Verwendung jeder verkehrsüblichen und für den jeweiligen Liefergegenstand angemessenen Versandart. Sofern keine besonderen Weisungen vorliegen, wählen wir die Versandart sowie die Verpackung nach eigenem Ermessen aus.
  11. Weiterveräußerungs- und Belastungsverbot
    1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
    2. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Kunden an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Im Falle unserer Zustimmung tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt.
    3. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher unserer Forderungen darf die Vorbehaltsware weder verpfändet, sicherungsübereignet noch in sonstiger Weise mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns umgehend schriftlich zu informieren.
    4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben davon unberührt.
    5. Nach Herausgabe der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, diese freihändig und bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten, auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.
    6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich erklären.
    7. Zur Durchsetzung unseres Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware zu betreten und diese zu sichern. Der Kunde hat dies zu ermöglichen und jegliche Behinderung zu unterlassen.
  12. Verwertung und Beseitigung von Abfällen
    1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche im Zuge der Leistungsabwicklung anfallenden Verpackungen, Abfälle, Altmaterialien, Kühlmittel, Öle oder andere Substanzen sowie Anlagen, Geräte oder Teile davon einer ordnungsgemäßen und umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Dazu hat der Kunde die Abfälle einem für die Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallart berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler zu übergeben und die umweltgerechte Entsorgung ausdrücklich zu beauftragen.
    2. Beauftragt uns der Kunde mit der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen gemäß Punkt 12.1., steht uns dafür das vereinbarte Entgelt zu. Wurde kein Entgelt vereinbart, sind wir berechtigt, ein angemessenes Entgelt entsprechend dem entstandenen Aufwand und den marktüblichen Preisen zu verlangen.
    3. Auf Verlangen des Kunden stellen wir einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Abfälle aus. Entsprechende Dokumentationen sind vom Kunden zu übernehmen und, sofern erforderlich, gegenüber Behörden oder Dritten vorzulegen.
    4. Wir übernehmen keine Haftung für die unsachgemäße Entsorgung von Abfällen, sofern der Kunde dieser Verpflichtung gemäß Punkt 12.1. nicht nachkommt oder uns unzureichende oder fehlerhafte Informationen zur Verfügung stellt.
  13. Schutzrechte Dritter
    1. Für Liefergegenstände, die wir nach Vorgaben des Kunden, wie Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen, herstellen, gewährleistet der Kunde, dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, uns diesbezüglich vollständig schad- und klaglos zu halten. Dies umfasst insbesondere sämtliche Kosten, die durch die Abwehr von Ansprüchen Dritter oder durch mögliche Rechtsverletzungen entstehen.
    2. Werden von Dritten Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, sind wir berechtigt:
      • die Herstellung und Lieferung der betroffenen Gegenstände bis zur endgültigen und rechtsverbindlichen Klärung der Rechtslage einzustellen;
      • vom Kunden den Ersatz sämtlicher durch die Geltendmachung entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sowie Kosten für Ersatzmaßnahmen.
    3. Der Kunde verpflichtet sich, uns bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter umfassend zu unterstützen, insbesondere durch die Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Unterlagen.
    4. Sollte eine endgültige Klärung der Rechtslage ergeben, dass die Herstellung oder Lieferung der betroffenen Gegenstände aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht möglich ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall haftet der Kunde für alle uns dadurch entstehenden Schäden.
  14. Unser geistiges Eigentum
    1. Alle von uns gelieferten Gegenstände sowie die dazugehörigen Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Verfahrensweisen, Kostenvoranschläge, Software und sonstige Dokumentationen, die von uns bereitgestellt wurden oder durch unsere Leistungen entstanden sind, bleiben unser alleiniges geistiges Eigentum.
    2. Die Nutzung dieser Materialien, insbesondere ihre Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Zurverfügungstellung oder auch nur auszugsweise Kopierung, ebenso wie ihre Nachahmung, Bearbeitung oder sonstige Verwertung, ist ausschließlich mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
    3. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen, Unterlagen und Kenntnisse, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung von uns erhält, streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung untersagt. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.
    4. Auf unser Verlangen hat der Kunde alle von uns überlassenen Unterlagen und Materialien unverzüglich an uns zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Dies gilt insbesondere bei Beendigung der Geschäftsbeziehung.
    5. Sofern durch die Zusammenarbeit mit dem Kunden Schutzrechte (wie Patente, Marken oder Urheberrechte) entstehen, verbleiben diese ausschließlich bei uns, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  15. Datenschutz und Vertraulichkeit
    1. Alle im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauschten Daten und Informationen sind vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten und uns im Falle eines Verstoßes schad- und klaglos zu halten.
    2. Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen zu speichern und zu verarbeiten. Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten zu verlangen.
  16. Gewährleistung und Mängelrüge
    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel und Beanstandungen jeglicher Art gemäß § 377 ff UGB spätestens innerhalb von drei Tagen nach erstmaliger Erkennbarkeit des Mangels schriftlich an unserem Geschäftssitz anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat eine möglichst genaue Fehlerbeschreibung sowie Angaben zu den möglichen Ursachen zu enthalten. Die beanstandeten Waren oder Werke sind uns zur Prüfung, soweit zumutbar, zu übergeben. Unterlässt der Kunde diese rechtzeitige Anzeige, gehen alle daraus resultierenden Ansprüche verloren.
    3. Sämtliche zur Anlage gehörenden Komponenten sind in der bei Übergabe ausgehändigten Ersatz- und Verschleißteilliste aufgelistet. Die dort als Verschleißteile ausgewiesenen Komponenten unterliegen einem normalen Verschleiß und sind vom Kunden auf eigene Verantwortung in ausreichender Stückzahl vorrätig zu halten.
    4. Zur Mängelbehebung stehen uns zwei Versuche zu. Schlagen beide fehl, kann der Kunde nur bei Vorliegen eines wesentlichen und unbehebbaren Mangels weitere gesetzliche Ansprüche geltend machen.
    5. Wir sind berechtigt, ein Begehren auf Vertragsauflösung (Wandlung) durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abzuwenden, sofern kein wesentlicher und unbehebbarer Mangel vorliegt.
    6. Der Kunde hat uns die mangelhafte Anlage oder das mangelhafte Gerät ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen und uns oder von uns beauftragten Sachverständigen die Möglichkeit zur Begutachtung des Mangels einzuräumen. Verweigert der Kunde diese Mitwirkung, erlöschen seine Gewährleistungsansprüche.
    7. Spätestens gilt die Lieferung als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
    8. Wurde ein Übergabetermin vereinbart und bleibt der Kunde diesem Termin fern, gilt die Lieferung als an diesem Tag erfolgt.
    9. Unsere Maßnahmen zur Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels gelten nicht als Anerkenntnis eines Mangels.
    10. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
    11. Werden die Leistungsgegenstände auf Grundlage von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden gefertigt, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die plangemäße und vertraglich vereinbarte Ausführung.
    12. Änderungen in Konstruktion oder Ausführung des Liefergegenstandes, die dessen Funktion oder Wert nicht nachteilig beeinflussen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.
    13. Eine Haftung für Schäden, die aus der Weiterverwendung eines mangelhaften Produkts oder aus einer nicht rechtzeitig angezeigten Mängelhaftung resultieren, ist ausgeschlossen, sofern uns kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird.
  17. Haftung und Schadenersatz
    1. Wir haften für die Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere im Falle der Unmöglichkeit oder des Verzugs, sowie bei Schäden an uns zur Bearbeitung übergebenen Sachen nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
    2. Unsere Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder sonstige indirekte Schäden ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für Schäden an vom Kunden bereitgestellten Materialien oder Anlagen haften wir nur, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
    3. Unsere Haftung ist in jedem Fall auf das im jeweiligen Vertrag vereinbarte Entgelt begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
    4. Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers gerichtlich geltend gemacht werden.
    5. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haftbar gemacht werden könnten, Versicherungsleistungen aus einer eigenen oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherung (z.B. Haftpflicht-, Kasko-, Transport-, Feuer- oder Betriebsunterbrechungsversicherung) beanspruchen kann, verpflichtet sich der Kunde, diese Versicherungsleistung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Unsere Haftung beschränkt sich in diesem Fall ausschließlich auf etwaige Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme der Versicherung entstehen, wie z. B. höhere Versicherungsprämien oder Selbstbehalte.
    6. Soweit ein Schaden ganz oder teilweise durch ein Verhalten des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde, sind wir von der Haftung befreit oder wird unsere Haftung entsprechend gemindert. Der Kunde trägt die Beweislast für das Fehlen eines Mitverschuldens.
    7. Jegliche Haftung unsererseits entfällt, wenn Schäden durch eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung der gelieferten Produkte oder durch Nichtbeachtung der von uns überlassenen Anweisungen oder Dokumentationen verursacht wurden.
  18. Salvatorische Klausel
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
    2. An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nichtigen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung sowie der Intention der Parteien unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit möglichst nahekommt.
    3. Sollte sich bei der Durchführung dieser AGB eine unbeabsichtigte Regelungslücke ergeben, verpflichten sich die Parteien, eine ergänzende Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der AGB sowie der Interessenlage der Parteien entspricht.
    4. Der Kunde ist uns gegenüber verpflichtet, Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder sonstiger relevanter Informationen, die für die Vertragserfüllung oder Kommunikation wesentlich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  19. Schlussbestimmungen
    1. Der Kunde darf Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten. Dies gilt auch für sicherungsweise Abtretungen.
    2. Auf alle Vertragsbeziehungen findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung, unter Ausschluss der Verweisungsnormen und internationalen Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
    3. Für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis entstehen, ist ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht an unserem Unternehmenssitz in A‑4050 Traun zuständig.
    4. Mündliche Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Parteien.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

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